Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 76

§ 76 – Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

Kurz erklärt

  • Die öffentliche Jugendhilfe kann mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten.
  • Diese Zusammenarbeit betrifft bestimmte Aufgaben gemäß den genannten Paragrafen.
  • Die Aufgaben können auch an die freien Träger übertragen werden.
  • Die öffentliche Jugendhilfe bleibt jedoch verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben.
  • Die Regelung fördert die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe.